Satzung

»Deutsch-Tadschikische Gesellschaft« e.V.

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Deutsch-Tadschikische Gesellschaft« e.V.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz »eingetragener Verein« (e.V.)
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszwecke

  1. Die Deutsch-Tadschikische Gesellschaft (DTG) will Beiträge zu folgenden Aufgaben und Themen leisten:
  2. a) Förderung der Freundschaft zwischen den Völkern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan.
    b) Unterstützung des kulturellen, geistigen, wissenschaftlichen und bildungsmässigen Austauschs zwischen Deutschland und Tadschikistan durch die Verbreitung von Informationen über beide Länder im jeweils anderen Staat z. B. durch Vorträge, Symposien, Workshops, Dia-und Filmvorführungen und Ausstellungen.
    c) Verbreitung von Kenntnissen über Kunst, Musik, Literatur sowie Medien Tadschikistans und Mittelasiens und deren Förderung in Deutschland z. B. durch Buchlesungen, Musikabende, Austausch von Werken der bildenden Kunst, Vorträge über Sprachen, Sitten und Gebräuche.
  3. Die Deutsch-Tadschikische Gesellschaft unterstützt die Bemühungen der tadschikischen Zuwanderer und deren Familien sich in Deutschland zu integrieren.
  4. Als weiteres Anliegen verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Tadschikistan z.B. Spendensammlungen für dortige Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime.
  5. Der Verein ist eine private überkonfessionelle und politisch unabhängige Vereinigung.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Er ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereine aus dem In-und Ausland werden.

§ 6

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Der Vorstand kann bei schuldhaft groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Interessen des Vereins, insbesondere den Satzungszweck, den Ausschluß beschließen. Dem Betroffenem ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheid beim Vorsitzenden des Vorstandes Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrages, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
    Der Beschluß über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

§ 8

Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen, die mit einem Förderbeitrag den Verein unterstützen.

§ 9

Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  2. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 10

Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Betrag ist im voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten. Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen bei Nachweis die Hälfte des Beitrages.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

§ 12

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins »Deutsch-Tadschikische Gesellschaft«.
  2. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder zu versenden. Ihr ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung muß auch einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt oder es das Interesse des Vereins erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch die einfache Mehrheit der Stimmenanzahl der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
    c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedbeitrages;
    d) Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Ausschluß von Mitgliedern;
    e) Änderung der Satzung;
    f) Auflösung des Vereins.
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimm- und antragsberechtigt. stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann dasjenige Mitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens zehn der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus höchstens 7 Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist, auch wenn drei Jahre abgelaufen sind.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied.
  5. Mitglied des Vorstandes kann nur eine voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die schon mindestens ein Jahr aktiv im Verein mitgewirkt hat.